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   OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97   

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https://dejure.org/1998,8821
OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97 (https://dejure.org/1998,8821)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.1998 - 10 U 35/97 (https://dejure.org/1998,8821)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 10 U 35/97 (https://dejure.org/1998,8821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ; Wechselseitige letztwillige Verfügungen von Ehegatten; Einsetzung als Schlusserbe ; Erbeinsetzung der Erblasserin selbst durch Ehemann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erbeinsetzung des Pflegesohnes als Schlusserben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 1541
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • OLG Hamm, 10.12.2009 - 15 Wx 344/08

    Anforderungen an die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen von Ehegatten von Todes

    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung soll nämlich in einem solchen Fall der Überlebende in der Regel das Recht behalten, die Schlusserbeinsetzung seiner eigenen Verwandten zu ändern, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seiner Beziehungen zu den Bedachten (BayObLG FamRZ 1985, 1287, 1289; KG OLGZ 1993, 398, 401; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 6; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 2; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 12).

    1a Z 60/90">FamRZ 1991, 1232, 1234; KG OLGZ 1993, 398, 403; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/ Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 9; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 21; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2270, Rz. 7; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearbeitung 2006, § 2270, Rz. 31; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 2270, Rz. 13; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 5).

  • OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 196/14

    Wechselbezüglichkeit von Schlusserbeneinsetzung in gemeinschaftlichem Testament

    Zwar ist insoweit in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass auch die Vermögensverhältnisse von Eheleuten gegen eine Wechselbezüglichkeit sprechen können bzw. besonderen Anlass zur Prüfung der Wechselbezüglichkeit geben können, wenn der eine Ehegatten vermögend ist, während der andere kein oder im Verhältnis zu ihm nur ein geringes Vermögen hat, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenlosen Ehegatten häufig kein Interesse haben könne; derartige unterschiedliche Vermögensverhältnisse alleine seien aber kein hinreichendes Indiz, das dazu führen müsste, eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV ZR 72/11, zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 25.07.1984, Az. BReg 1Z 44/84, OLG Köln, Beschluss vom 30.04.1993, Az. 2 Wx 58/92, NJW 7RR 1995, 397 f; OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.1993, Az. 15 W 288/95, FamRZ 1995, 1022 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.1998, Az. 10 U 35/97, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2003, Az. 10 U 36/03, zitiert nach juris; Kanzleiter, a.a.O., Rn. 29, Lange, Erbrecht, 2011, Rn. 125).
  • OLG Naumburg, 04.10.2006 - 10 Wx 4/06

    Zur Formwirksamkeit eines nach ZGB DDR errichteten gemeinschaftlichen

    Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Verfügung gerade deshalb getroffen hat, weil auch der andere Ehegatte in bestimmter Weise verfügt hat und jede Verfügung nach dem Willen der gemeinsam Testierenden mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1542; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1572, 1573; KG OLGZ 1993, 398, 400; BayObLG FamRZ 1984, 1154, 1155; BayObLG …
  • OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments;

    So können erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten ein Indiz für fehlende Wechselbezüglichkeit darstellen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1541, 1543; BayOblG, FamRZ 1995, 251, 253; 1984, 1154, 1155).
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 3 W 94/19

    Auslegung einer Abänderungsklausel in einem Ehegattentestament; Vereinbarung

    Wechselbezüglich sind nach § 2270 Abs. 1 BGB dabei diejenigen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, also jeder Ehegatte seine Verfügungen gerade deshalb getroffen hat, weil auch der andere Ehegatte eine bestimmte Verfügung getroffen hat und jede Verfügung nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden mit der anderen stehen oder fallen soll (vgl. hierzu, OLG Brandenburg, Urteil v. 12.05.1999 - 10 U 35/97 -, zit. n. juris, Rn. 59 m.w.N.; OLG Hamm, a.a.O.).
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